NATÜRLICHE PERSONEN
Eine Person, die ein Handelsunternehmen, wenn auch nur teilweise, auf ihren eigenen Namen betreibt, wird Kaufmann/Kauffrau genannt (Türkisches Handelsgesetz, Art.12).
Der Handelsname des Kaufmannes/der Kauffrau, der/die eine natürliche Person ist, besteht aus seinem/ihren unabgekürzt ausgeschriebenen Vor- und Zunamen. Dem Vor- und Zunamen können dem Artikel 46 des Türkischen Handelsgesetzes entsprechende Anhänge hinzugefügt werden. Der Handelsname hat keine Pluralendungen, die den Eindruck einer Partnerschaft erwecken, keine Namen anderer Personen und Fremdwörter aufzuweisen.
In fähigkeitsbezogenen Fällen, in denen sich der/die Betriebsinhaber(in) unter Vormundschaft oder Kuratel befindet, oder in denen ein rechtlicher Betreuer für ihn/sie bestellt worden ist, wird dieser Umstand und der Vormund, Kurator oder rechtlicher Betreuer registriert. Die gleiche Bestimmung gilt auch für späteres Auftreten dieser Umstände.
GESELLSCHAFTEN MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen mit einem Mindestkapital in Höhe von 10.000 TL und mit mindestens einem Gesellschafter gegründet werden.
Bei ihren Firmen, die auf Türkisch festzulegen sind, muss die Bezeichnung “Limited Şirket” (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) befindlich sein und der Tätigkeitsbereich aufgeführt werden.
Das von den Gesellschaftern beizutragende Kapital muss mindestens 25 TL oder dessen Mehrfache betragen.
AKTIENGESELLSCHAFTEN
Sofern keine entgegengesetzte Bestimmung in besonderen Gesetzen vorliegt, sind Aktiengesellschaften mit einem Mindestkapital in Höhe von 50.000.-TL und mindestens 1 Gesellschafter zu gründen.
Wohingegen das Anfangsvermögen von nichtöffentlichen Aktiengesellschaften, die das Grundkapitalsystem angenommen haben, mindestens 100.000.-TL zu betragen hat. Bei den Firmen, die auf Türkisch festzulegen sind, muss die Bezeichnung “Anonim Şirket” (Aktiengesellschaft) befindlich sein und der Tätigkeitsbereich aufgeführt werden.
Gemäß dem im türkischen Staatsanzeiger (Resmi Gazete) Nummer 28468 vom 15. November 2012 veröffentlichten “Communique über die Erhöhung der Vermögen der Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf die neuen Mindestbeträge und die Festlegung der Aktiengesellschaften, deren Gründung und Gesellschaftsvertragsänderungen genehmigungspflichtig sind” des Zoll- und Handelsministeriums; unterliegen die Gründungen und Gesellschaftsvertragsänderungen der Banken, Finanzierungs-leasinggesellschaften, Factoring-Unternehmen, Kundenkredit- und Kartendienstleistungsunternehmen, Anlagenverwaltungsunternehmen, Versicherungsunternehmen, als Aktiengesellschaften gegründete Holdinggesellschaften, Wechelstuben betreibende Gesellschaften, im öffentlichen Lagerhausgeschäft tätige Unternehmen, Landwirtschaftsprodukte – Lizenzlagerhausunternehmen, Warenbörsenunternehmen, unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Überwachungsunternehmen, Technologieentwicklungsbereich-Verwaltungsunternehmen, dem Kapitalmarktgesetz Nummer 2499 vom 28.7.1981 unterliegende Gesellschaften sowie Freihandelszonengründer- und Betriebsunternehmen der Genehmigung des Ministeriums.
GENOSSENSCHAFT
Genossenschaften; Partnerschaften mit wechselnden Partnern und wechselndem Kapital, die seitens natürlichen und juristischen Personen zwecks Schutz von bestimmten wirtschaftlichen Interessen ihrer Partner, die Körperschaften sind, und Gewährleistung insbesondere ihrer beruflichen und unterhaltsbezogenen Bedürfnisse anhand ihrer Arbeitskraft- und Finanzbeiträge durch gegenseitige Unterstützung, Solidarität und Bürgschaft gegründet worden sind, werden als Genossenschaft bezeichnet. Genossenschaften werden anhand einer von mindestens 7 Gesellschaftern unterzeichneten Satzung gegründet.
Die Genossenschaftssatzung hat folgende Bestandteile zu beinhalten:
Satzungsbeglaubigungsdatum,
Bezeichnung und Sitz der Genossenschaft,
Zweck und Tätigkeitsbereiche, ggf. Dauer, der Genossenschaft,
Umstände und Voraussetzungen, welche die Teilhaberschaftseigenschaft gewähren und entziehen,
Vermögen der Genossenschaft und der als Gegenleistung für dessen Barteil eingezahlte Mindestbetrag und der Wert jedes Teilhaberschaftsanteils,
Dass die Gesellschaftsaktien auf den Namen lauten,
Ob die Gesellschafter Sachkapital einlegen werden oder nicht, das Sachkapital und übernommene Finanzielle Werte, woraus die Unternehmen bestehen und die ihnen ermesene Werte,
Haftungsstand und –grad der Gesellschafter in Bezug auf die Verbindlichkeiten der Genossenschaft,
Aufgaben, Befugnisse und Verantwortungen der Geschäftsführer und Aufsichtsorgane der Genossenschaft,
Bestimmungen zur Vertretung der Genossenschaft,
Berechnungs- und Verwendungsweisen der jährlichen Einkommens- und Auslagendifferenzen,
Art der Verkündungen der Genossenschaft und, falls eine diesbezügliche Bestimmung in der Satzung vorliegt, wie die Vorstandsbeschlüsse den Gesellschaftern mitgeteilt werden
Vorname, Zunamen, Geschäfts- und Wohnsitzadressen der Gründer
OFFENE HANDELSGESELLSCHAFT
Eine offene Handelsgesellschaft ist eine Gesellschaft, die zwecks Betrieb eines Handelsunternehmens unter einer Firma durch natürliche Personen gegründet wird, und bei der die Haftung keiner der Gesellschafter gegenüber den Firmengläubigern beschränkt ist.
Die Satzung der offenen Handelsgesellschaft unterliegt der Schriftform.
Die Bestandteile, die in der Satzung der offenen Handelsgesellschaft vorliegen müssen, sind wie folgt:
Die Vor- und Zunamen, Wohnsitzanschriften und Staatsangehörigkeiten der Gesellschafter sowie die Staatsangehörigkeitsnummern der Republik Türkei (die Steuernummer von ausländischen Staatsangehörigen oder Ausweisnummer von ausländischen Staatsangehörigen) sind anzugeben.
Dass die Gesellschaft eine offene Handelsgesellschaft ist,
Firma und Sitz
Tätigkeitsbereich
Vermögensart und –betrag, der von jedem Gesellschafter als Beitrag gezeichnet wird
Vertretungsbevollmächtigte der Gesellschaft und Vertretungsweise
Die Firma der offenen Handelsgesellschaft hat den Vor- und Zunamen aller Gesellschafter oder einer der Gesellschafter und eine Bezeichnung in Bezug auf die Art der Gesellschaft zu beinhalten.
KOMMANDITGESELLSCHAFT
Eine Gesellschaft, die zwecks Betrieb eines Handelsunternehmens unter einer Firma gegründet wird, und bei der die Haftung eines oder einiger Gesellschafter(s) gegenüber den Firmengläubigern nicht beschränkt ist und bei der die Haftung des/der anderen Gesellschafter(s) mit einem bestimmten Kapital beschränkt ist, wird als Kommanditgesellschaft bezeichnet.
Gesellschafter, deren Haftung nicht beschränkt ist, werden als geschäftsführende Gesellschafter, und Gesellschafter mit beschränkter Haftung werden als stille Gesellschafter bezeichnet.
Die geschäftsführenden Gesellschafter müssen natürliche Personen sein. Körperschaften können ausschliesslich stille Gesellschafter sein.
Kommanditgesellschaften gelten als Einzelfirmen, und Kommanditgesellschaften, deren Vermögen in Anteile aufgeteilt sind, als Kapitalgesellschaften.
Die Firma von Kommanditgesellschaften, die offene Handelsgesellschaften sind oder Kommanditgesellschaften sind, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, hat den Vor- und Zunamen von mindestens einem der geschäftsführenden Gesellschafter und die Bezeichnung der Art der Gesellschaft zu beinhalten. Die Firma dieser Gesellschaften kann die Vornamen und Zunamen oder Firmen der stillen Gesellschafter nicht beinhalten.
Der in der Firma der offenen Handelsgesellschaft aufgeführte stille Gesellschafter haftet gegenüber Dritten wie ein geschäftsführender Gesellschafter.